Rechtsprechung
VGH Bayern, 30.11.2009 - 7 B 06.2960 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Verteilung von Sendezeiten
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch einer Anbietergemeinschaft eines Rundfunkprogramms auf Erhöhung der Sendezeiten und Zuteilung weiterer Sendezeiten auf der Frequenz 88,0 MHz; Inhaltliche Ausrichtung eines Angebots, organisatorische und finanzielle Ausstattung und Bereitschaft zur ...
- Judicialis
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; ; BV Art. 111a; ; VwGO § 91; ; BayMG Art. 25; ; BayMG Art. 26 Abs. 1; ; HFS § 8
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch einer Anbietergemeinschaft eines Rundfunkprogramms auf Erhöhung der Sendezeiten und Zuteilung weiterer Sendezeiten auf der Frequenz 88,0 MHz; Inhaltliche Ausrichtung eines Angebots, organisatorische und finanzielle Ausstattung und Bereitschaft zur ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Bayreuth, 19.06.2006 - B 3 K 05.513
- VGH Bayern, 24.10.2007 - 7 B 06.2960
- VGH Bayern, 30.11.2009 - 7 B 06.2960
- BVerwG, 19.06.2010 - 6 B 12.10
Papierfundstellen
- DVBl 2010, 266
- ZUM 2010, 462
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 16.06.1999 - 6 C 19.98
Verpflichtungsklage; Fortsetzungsfeststellung nach Verpflichtungsklage, …
Auszug aus VGH Bayern, 30.11.2009 - 7 B 06.2960
Ungeachtet des Umstandes, dass die Beklagte selbst den Schutz der Rundfunkfreiheit genießt, tritt sie den Bewerbern bei ihrer Auswahlentscheidung als Teil der öffentlichen Gewalt entgegen und ist insoweit grundrechtsverpflichtet (ebenso BVerwG vom 16.6.1999 DVBl 2000, 120/123).Die gerichtliche Überprüfung der Auswahl mehrerer Anbieter und der Zuteilung von Übertragungskapazitäten ist daher nicht auf die Überprüfung des Gleichheitssatzes und des darin verankerten Willkürverbots beschränkt, sondern erstreckt sich auch darauf, ob die Beklagte die wesentlichen Belange der Anbieter, nämlich in wirtschaftlicher und programmlicher Eigenverantwortung am publizistischen Wettbewerb teilnehmen zu können (BVerwG vom 16.6.1999 a.a.O. S. 124), angemessen und nach den konkreten Umständen des Einzelfalles berücksichtigt hat.
Insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen wirtschaftlicher Entwicklungen ist der Beklagten allerdings ein Prognosespielraum zuzugestehen (BVerwG vom 16.6.1999 a.a.O. S. 124).
Auch wenn der Schluss von suboptimalen wirtschaftlichen Bedingungen auf ein suboptimales Programm nicht die Beseitigung eines bis dahin erfolgreichen Frequenzsplittings durch völligen Ausschluss des wirtschaftlich schwächeren Anbieters rechtfertigt (BVerwG vom 16.6.1999 a.a.O. S. 124), ist damit noch nicht gesagt, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kein zulässiges Auswahlkriterium bei der Verteilung der Sendezeiten wäre.
- VGH Bayern, 30.05.2008 - 7 AE 08.375
Unzulässige Klageänderung; rechtskräftige (Teil)Ablehnung; Anordnungsgrund; …
Auszug aus VGH Bayern, 30.11.2009 - 7 B 06.2960
Mit Beschluss vom 30. Mai 2008 (Az. 7 AE 08.375) lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den ebenfalls im Schriftsatz vom 11. Januar 2008 gestellten Antrag der Klägerin ab, ihr im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig uneingeschränkt die Frequenzen 88, 0 MHz, 94, 0 MHz und 97, 3 MHz einschließlich der jeweiligen Füllsenderfrequenzen zuzuweisen.Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 30. Mai 2008 (Az. 7 AE 08.375) ausgeführt hat, ist nicht maßgeblich, wie die Klägerin ihre früher gestellten Anträge aus jetziger Sicht verstehen will, sondern wie sie damals objektiv verstanden werden mussten.
- VGH Bayern, 30.10.2009 - 7 CS 09.2606
Bisheriger Hauptanbieter des Bayernjournals am Wochenende darf nicht weitersenden
Auszug aus VGH Bayern, 30.11.2009 - 7 B 06.2960
In der Vergangenheit möglicherweise realisierte unternehmerische Risiken können ohnehin ebensowenig wie künftige Gewinnerwartungen allein ausschlaggebend für die Ermessensentscheidung sein (BayVGH vom 30.10.2009 Az. 7 CS 09.2606 ).
- VGH Bayern, 19.01.2004 - 7 CS 04.104
Widerruf einer Genehmigung auf Verbreitung von lokalen oder regionalen …
Auszug aus VGH Bayern, 30.11.2009 - 7 B 06.2960
Mit dem Kriterium der finanziellen und organisatorischen Leistungsfähigkeit soll die tatsächliche Durchführung und Aufrechterhaltung des Sendebetriebs für den Genehmigungszeitraum gesichert werden (BayVGH vom 19.1.2004 BayVBl 2004, 307). - BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94
'extra-radio'
Auszug aus VGH Bayern, 30.11.2009 - 7 B 06.2960
Hierzu haben das Bundesverfassungsgericht und der Bayerische Verfassungsgerichtshof bereits festgestellt, dass die Rundfunkfreiheit nicht nur den bereits zugelassenen Veranstaltern von Rundfunkprogrammen zusteht, sondern auch Bewerbern um eine Rundfunklizenz (BVerfG vom 20.2.1998 BVerfGE 97, 298/312 ff.; VerfGH vom 30.5.2005 VerfGH 58, 137/144 = BayVBl 2005, 689). - VGH Bayern, 26.02.1997 - 7 B 93.2122
Auszug aus VGH Bayern, 30.11.2009 - 7 B 06.2960
Die Zuweisung von Sendezeiten hängt in hohem Maße von fachlichen Einschätzungen und Prognosen ab (BayVGH vom 26.2.1997 Az. 7 B 93.2122 = ZUM 1997, 844/850).
- BVerwG, 31.05.2017 - 6 C 42.16
Neuverteilung der UKW-Frequenzen für den lokalen Hörfunk in der kreisfreien Stadt …
Dieser hat nach dem Normverständnis des Verwaltungsgerichtshofs, wie sich aus dem Verweis auf die Darlegungen in seinem Urteil vom 30. November 2009 - 7 B 06.2960 - (ZUM 2010, 462 ) ergibt, gesetzlich festgelegte Grenzen.Dies ergibt sich daraus, dass der Verwaltungsgerichtshof auch in diesem Zusammenhang auf sein Urteil vom 30. November 2009 - 7 B 06.2960 - (ZUM 2010, 462 ) und die seither im Wesentlichen unveränderte Sachlage verwiesen hat.
Die Beklagte hatte in der vorhergehenden Lizenzierungsperiode eine eigenständige wirtschaftliche Tragfähigkeit des von der Beigeladenen auf der Frequenzkette 2 verbreiteten Jugendhörfunkprogramms C verneint (vgl. dazu: VGH München, Urteil vom 30. November 2009 - 7 B 06.2960 - ZUM 2010, 462 ).
- VGH Bayern, 15.06.2016 - 7 B 15.1490
Die wirtschaftliche Tragfähigkeit von Rundfunkprogrammen der Rundfunkanbieter …
Auf das rechtskräftige Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 2009 - 7 B 06.2960 - (ZUM 2010, 462) wird verwiesen.Die Beigeladene hat keinen in hohem Maß ungleichgewichtigen Einfluss auf die Bildung der öffentlichen Meinung im Versorgungsgebiet (vorherrschende Meinungsmacht; Art. 25 Abs. 5 Satz 1 BayMG), wie der Senat - bei im Wesentlichen unveränderter Sachlage - bereits in seiner Entscheidung vom 30. November 2009 - 7 B 06.2960 - (ZUM 2010, 462) ausgeführt hat.
Von einer derartigen - möglicherweise die Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet beeinträchtigenden - (mittelbaren) Beteiligung der Beigeladenen an einem landesweiten UKW-Hörfunkprogramm ist jedoch auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht auszugehen (vgl. hierzu bereits BayVGH, U.v. 30.11.2009 - 7 B 06.2960 - juris Rn. 26).
cc) Die Beklagte hat den ihr zustehenden Ermessens- und Gestaltungsspielraum bei der Neuverteilung der UKW-Frequenzen (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 30.11.2009 - 7 B 06.2960 - juris Rn. 29) entgegen der Ansicht der Klägerin nicht dadurch überschritten, dass sie der Beigeladenen und nicht der Klägerin die UKW-Frequenz 88, 0 MHz zugeteilt hat.
- OVG Hamburg, 03.03.2022 - 5 Bf 53/21
Anspruch auf Zuweisung von Rundfunkübertragungskapazitäten
19/554, S. 10]: Schuler-Harms, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 51a RStV Rn. 75; vgl. zudem zum jeweiligen Landesrecht: VGH Mannheim, Beschl. 13.12.2002, 1 S 2480/02, juris Rn. 13; VG Stuttgart, Beschl. v. 23.10.2002, 1 K 2925/02, ZUM-RD 2003, 379, juris Rn. 44; VGH München, Urt. v. 30.11.2009, 7 B 06.2960, ZUM 2010, 462, juris Rn. 29; VG München, Beschl. v. 14.12.2020, M 17 S 20.5077, juris Rn. 27; OVG Berlin, Beschl. v. 25.9.1996, 8 S 280.96, ZUM 1996, 991, juris Rn. 17; VG Berlin, Urt. v. 12.11.2010, 27 K 2410.10, ZUM 2011, 441, juris Rn. 73; allgemein zu den Voraussetzungen für die Annahme eines Beurteilungsspielraums s. Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung, Werkstand: 41. EL Juli 2021, § 114 Rn. 93 f.; zur Vereinbarkeit eines gesetzlich vorstrukturierten Entscheidungsspielraums mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG s. BVerwG, Urt. v. 31.5.2017, 6 C 42/16, BVerwGE 159, 64, juris Rn. 17 m.w.N.).